21.06.2012
Kategorie: Presse

Es geht wieder um die Wurst! Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte vertreten RADATZ bei Einspruch gegen die Herkunftsbezeichnung KRAINER WURST.

Mag. Constantin Kletzer und Mag. Sabine-Katharina Andreasch der Kanzlei Fiebinger Polak Leon & Partner haben am 18.06.2012 für einen großen fleischverarbeitenden Familienbetrieb Einspruch gegen die Herkunftsbezeichnung KRAINER WURST eingebracht.

Slowenien hat beantragt, „KRANJSKA KLOBASA“ (was übersetzt so viel bedeutet wie „KRAINER WURST“) als geschützte Herkunftsbezeichnung eintragen zu lassen, worüber die die EU-Kommission zu entscheiden hat.

Würde diese Eintragung erfolgen, könnte die Bezeichnung KRAINER nur noch für Würste verwendet werden, die einen (in einer EU-Verordnung) definierten Bezug zur Gegend Krain haben. Wegen der Ähnlichkeit zwischen KRAINER und KÄSEKRAINER könnte auch die in Österreich (aber nicht nur hier) weit verbreitete und beliebte KÄSEKRAINER davon betroffen sein und für österreichische KÄSEKRAINER, deren Zutaten nicht aus Krain in Slowenien stammen, müsste ein neuer Namen gefunden werden!

„In Österreich verbindet aber so gut wie niemand den Begriff KÄSEKRAINER mit einer Region in Slowenien, sondern er wird als Gattungsbegriff für eine bestimmte Art einer Wurst mit in der Wurstmasse vermengtem Käse, der beim Anbraten zu ‚Käsefusserln‘ ausrinnt, ver-wendet“, so Rechtsanwaltsanwärterin Mag. Sabine-Katharina Andreasch.

Und auch wenn es eine Einigung auf politischer Ebene gibt – in den Medien ist davon be-richtet worden – bleiben viele Punkte ungeklärt: „Bei der politischen Einigung handelt es sich um eine Abmachung zwischen Staaten, aus der Unternehmen und Bürgern selbst kein direkter Anspruch entsteht. Ein Würstelstandbesitzer etwa könnte sich gegen eine Klage Sloweniens wegen Verwendung des Begriffs KÄSEKRAINER nicht ohne Hilfe der Republik Österreich zur Wehr setzen“ sagt Rechtsanwalt Mag. Constantin Kletzer.

 „Mit dem Einspruch soll die Eintragung verhindert werden. Wenn die Eintragung dennoch erfolgt, so erhoffen wir uns, dass die Kommission klarstellt, dass die KRAINER WURST und die KÄSEKRAINER zwei verschiedenen Produkte sind, dass also das, was für die KRAINER WURST gilt, nicht auch für die KÄSEKRAINER gilt.“

Außerdem ist eine Entscheidung noch aus anderen Gründen wichtig: Wenn die KRAINER WURST eingetragen wird, folgen demnächst vielleicht andere Lebens-mittel und insbesondere Wurstsorten, die in Österreich schon fester Bestandteil des Sprachgebrauchs sind, wie etwa Polnische, Pariser, Krakauer, etc.

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