21.02.2011
Kategorie: Presse

Die Wiener Kanzlei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte lud Architekten und Bauherren zu einer Diskussion über die Skylink-Entscheidungen des OGH

„Wo landen Ihre Ideen nach den Skylink-Entscheidungen des OGH?“: Unter diesem Motto erläuterten namhafte Branchenkenner beim gestrigen Informationsabend den Schutz von Planungsleistungen im Widerstreit zur Vergabepraxis.

Zahlreiche Gäste kamen in die Wiener SkyBar, um die Ausführungen und Praxiserfahrungen der geladenen Experten zu Fragen bezüglich des Schutzes von Planungsleistungen zu hören und darüber zu diskutieren.

Zur Erinnerung: Bei einem Wettbewerb zur Gestaltung des Skylinks im Jahr 1999 war neben dem Büro Frank auch ein weiteres Architektenbüro erstgereiht, das am Ende den Zuschlag erhielt. In der Realisierung des Skylink wurden dann aber wesentliche Planungsleistungen des Büros Frank übernommen. Der OGH bestätigte Ende letzten Jahres die Urteile des Erstgerichtes: Die Verwendung der gestalterischen Planungsleistungen des Büros von Sepp Frank durch den Flughafen Wien erfolgte rechtswidrig; der aus dieser Verwendung Frank zustehende bereicherungsrechtliche Anspruch auf angemessenes Entgelt verjährt in 30 Jahren.

Die wesentlichen Neuerungen durch die kürzlich für Architekt Sepp Frank erreichten Entscheidungen des OGH und deren Bedeutung für die Praxis beschrieb einleitend Christoph Leon, Partner von Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte: „Der Verwendungsanspruch steht bei rechtswidriger Verwendung von Planungsleistungen unabhängig davon zu, ob diesen Planungsleistungen urheberrechtlicher Schutz zukommt. Rechtswidrig ist die Verwendung fremder Planungsleistungen immer dann, wenn der Planer hierzu sein Einverständnis nicht erklärt hat. Damit eröffnen sich in vielen Fällen, in denen bisher die Verfolgung eines Anspruchs aus einem Plagiatsvorwurf gescheitert ist, realistische Erfolgsaussichten.“

Architekt Sepp Frank schilderte darauf seinen Fall, der zu den besagten Skylink- Entscheidungen geführt hat und forderte Unterstützung der Kammer bei der Verfolgung der Interessen einzelner Architekten, was von Walter Stelzhammer, dem Präsidenten der Kammer der Architekten + Ingenieurkonsulenten Wien, NÖ, Bgld gerne aufgegriffen wurde. Dieser wies weiters auf die Problematik der Rechteeinräumung in Architektenverträgen hin. Aus seiner reichen Praxiserfahrung berichtete schließlich auch Claudius Weingrill von der BIG Bundesimmobiliengesellschaft und betrachtete die Bedeutung der Skylink- Entscheidungen aus der Sicht der Bauherren.

Constantin Kletzer, Spezialist für IP-Recht bei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte stellte abschließend den Konnex zum Urheberrecht her und erklärte anschaulich, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine geschützte Leistung vorliegt. „Im Unterschied zur bildenden Kunst im Allgemeinen, liegt bei architektonischen Leistungen, insbesondere bei Zweckbauten, die Hürde zur Erreichung des urheberrechtlichen Schutzes höher. Dafür ist der Verwendungsanspruch als Fall-Back-Position ideal.“

 „Wenn es der Architekten-Kammer gelingt, Sachverständige zu etablieren, die über die entscheidende Frage, ob Planungsleistungen übernommen wurden, neutral befinden, wird es in den meisten Fällen gelingen, ohne Gerichtsprozess zu Lösungen zu kommen. Soweit dies nicht gelingt, kann durch die neue Judikatur zur Verjährung, die Frage mit geringem Prozesskostenrisiko auch gerichtlich geklärt werden“, ziehen Christoph Leon und Constantin Kletzer Resümee.

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