02.05.2016
Category: Press Releases

Gezerre um Franz West Nachlass beendet!

RA Dr. Peter Polak (Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte, Wien) erringt OGH Urteil zugunsten des Archiv Franz West und sichert damit auch das den Kindern von Franz West zustehende Vermögen.

Mit einem richtungsweisenden OGH-Urteil scheint der jahrelange Streit über das Vermögen von Franz West, einem der berühmtesten Künstler Österreichs, beendet zu sein.
Das aktuelle Urteil ist der spektakuläre Schlusspunkt eines Gerichtsverfahrens, welches das „Archiv Franz West“ (vertreten durch RA Dr. Peter Polak, Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte) gegen die „Franz West Privatstiftung“ angestrengt hatte.
Das Archiv Franz West, das prominent mit führenden Wissenschaftern und ehemaligen Museumsdirektoren besetzt ist (ua Peter Pakesch, Edelbert Köb und Eva Badura), war im Jahre 2000 von Franz West als gemeinnütziger Verein gegründet worden, um das wissenschaftliche Werk Franz Wests zu betreuen. Dieses Archiv hält sämtliche Bildrechte und Rechte an Franz West Möbelwerken.
Die Franz West Privatstiftung war 2012, wenigen Minuten ehe Franz West in die Intensivstation des Allgemeinen Krankenhauses in Wien gebracht wurde, von Personen im Umfeld von Ealan Wingate, eines ehemaligen Direktors bei Gagosian Galleries, gegründet worden, kurz danach verstarb Franz West.
Nach dem Tod von West behauptete die Privatstiftung sowohl gegenüber den Erben nach Franz West als auch gegenüber dem Archiv, mit ihrer Gründung alle Rechte am Werk des Franz West - gewissermaßen in letzter Minute - erworben zu haben. Sowohl die Erben Wests – seine (mittlerweile ebenfalls verstorbene) Witwe und seine beiden minderjährigen Kinder - als auch das Archiv klagten.
Während das von den Erben geführte Verfahren noch in erster Instanz und vorerst ohne Entscheidung ist, lief das vom Archiv eingeleitete Gerichtsverfahren schneller, durchlief alle Instanzen und landete schließlich beim Obersten Gerichtshof.
In seiner Entscheidung 4 Ob 18/16z folgte der OGH der Argumentation des Archivs nun zur Gänze. Er hielt nicht nur fest, dass dem Archiv die von Franz West eingeräumten Möbel- und Fotorechte zustünden und immer schon zugestanden wären; der OGH ging noch einen Schritt weiter und bestätigte die Rechtsansicht des Archivs zur Unwirksamkeit der last minute Vermögensübertragung an die Privatstiftung. Diese sei – in Übereinstimmung mit vorbestehen-der Judikatur zu ähnlichen Fällen - rechtlich als annahmebedürftige Zustiftung zu werten, bei welcher aber im vorliegenden Falle die Annahme - wohl in der „Hitze des Gefechts“ - unstrittig nicht erfolgt war. Somit habe die Privatstiftung das in der Zustiftung beschriebene Vermögen des Franz West nie erlangt.
Das nun erlassene Urteil hat damit auch Auswirkungen auf das noch laufende Verfahren zwischen den Erben Franz Wests und der Privatstiftung. Es sichert damit wohl nicht nur dem siegreichen Archiv sondern auch den Kindern des Franz West das ihnen zustehende Vermögen und bringt die für den Kunstmarkt wichtige Klarheit zu den Rechten am Werk von Franz West.
„Uns allen war es ein Anliegen, das Werk und den Ruf Franz Wests auch für die Zukunft zu sichern. Durch dieses Urteil wurde dazu ein ganz wesentlicher Beitrag geleistet und es bleibt für alle Betroffenen nur zu hoffen, dass damit die jahrelangen Streitigkeiten vollständig ein Ende finden. Der OGH hat wahrlich ein weises Machtwort gesprochen“, freut sich Kunstrechts-Experte RA Dr. Peter Polak.

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